Verlustvortrag

Verlustvortrag
I. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht:Nicht durch  Verlustrücktrag berücksichtigte oder auf Antrag nicht durch Verlustrücktrag berücksichtigte Verluste sind in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie  Sonderausgaben vom  Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen wurden (§ 10d II EStG). Außerdem ist der V. unbeschränkt seit 2004 mit 1 Mio. Euro möglich; der dann verbleibende Rest des Gesamtbetrags der Einkünfte darf durch den restlichen V. um 60 Prozent gemindert werden (ein Rest von 40 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, soweit er über 1 Mio. Euro reicht, bleibt steuerpflichtig). Ein unverbrauchter Rest des V. wird als V. ins nächste Jahr übertragen.
- Vgl. auch  Verlustabzug.
II. Gewerbesteuerrecht:Ein negativer  Gewerbeertrag ist von den dem Verlustentstehungsjahr nächstfolgenden Erhebungszeitraum mit positivem Gewerbeertrag zu kürzen, wenn und insoweit der positive und negative Gewerbeertrag vom gleichen Unternehmen und vom gleichen Unternehmer erwirtschaftet wurde. Es gelten die selben Einschränkungen wie bei der Einkommensteuer. Einen  Verlustrücktrag kennt das Gewerbesteuerrecht nicht (§ 10a GewStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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